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   KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21   

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https://dejure.org/2021,44760
KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21 (https://dejure.org/2021,44760)
KG, Entscheidung vom 06.09.2021 - 22 W 50/21 (https://dejure.org/2021,44760)
KG, Entscheidung vom 06. September 2021 - 22 W 50/21 (https://dejure.org/2021,44760)
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    Amtslöschung von Eintragungen in einem Vereinsregister Löschung als gerichtliche Ermessensentscheidung Umstrittene Niederlegung eines Vorstandsamtes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 13.05.2020 - 22 W 73/14

    Handelsregister: Löschung eines Umwandlungsvermerks zu einer in der ehemaligen

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 395 FamFG , der auch in Vereinsregistersachen gilt (vgl. nur Heinemann in: Keidel, FamFG , 20. Aufl., § 395 Rdnr. 3), sind Tatsachen, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unzutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 22 W 8/20 -, juris, Rn. 9; Heinemann in Keidel, aaO; § 395 FamFG , Rn. 11; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, aaO., § 395 FamFG , Rn. 14.1).
  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    Dabei ist das Gericht im Rahmen des registerrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, von sich aus verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 -, Rn. 10, juris).
  • BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 2 Z 37/79

    Zur Löschung einer Satzungsbestimmung im Vereinsregister

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    Außerhalb einer rechtlich und tatsächlich völlig eindeutigen Löschungslage kann es den Beteiligten überlassen werden, eine von ihnen gleichwohl für möglich gehaltene Klärung auf dem Prozessweg, etwa durch eine Feststellungsklage, herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010 - I-3 Wx 11/10 -, Rn. 18, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - BReg 2 Z 37/79 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14

    Mündliche Amtsniederlegung des Vereinsvorstands

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    (1) Zum einen ist unklar, ob der Beteiligte zu 2) am 18. November 2020 nicht doch sein Vorstandsamt durch mündliche Erklärung (vgl. zur Wirksamkeit einer mündlich erklärten Niederlegung des Vorstandsamtes vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2015 - 20 W 327/14 -, Rn. 18, juris m. weit. Nachw.) niedergelegt und die Niederlegung gegenüber den beiden anderen Vorstandsmitgliedern T und S erklärt hat.
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2010 - 3 Wx 11/10

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereinsmitglieds gegen das Unterbleiben der von

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    Außerhalb einer rechtlich und tatsächlich völlig eindeutigen Löschungslage kann es den Beteiligten überlassen werden, eine von ihnen gleichwohl für möglich gehaltene Klärung auf dem Prozessweg, etwa durch eine Feststellungsklage, herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010 - I-3 Wx 11/10 -, Rn. 18, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - BReg 2 Z 37/79 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 21.06.2011 - II ZB 15/10

    Handelsregistereintragung: Anwendbares Recht auf den Zugang einer

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    Dabei ist das Gericht im Rahmen des registerrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, von sich aus verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 -, Rn. 10, juris).
  • KG, 17.07.2020 - 22 W 8/20

    Ablehnung der Löschung von eingetragenen Vereinsvorständen durch das

    Auszug aus KG, 06.09.2021 - 22 W 50/21
    aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 395 FamFG , der auch in Vereinsregistersachen gilt (vgl. nur Heinemann in: Keidel, FamFG , 20. Aufl., § 395 Rdnr. 3), sind Tatsachen, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unzutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 22 W 8/20 -, juris, Rn. 9; Heinemann in Keidel, aaO; § 395 FamFG , Rn. 11; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, aaO., § 395 FamFG , Rn. 14.1).
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